Satzung

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Download: Ergänzung Beschlussfassung v. 23.08.2019

Schützengesellschaft Kamenz e.V.

SATZUNG

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ”Schützengesellschaft Kamenz e.V.”

(2) Der Sitz des Vereins ist Kamenz. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Dresden (Registergericht) unter der Nummer VR 8043 eingetragen.

§ 2

Wesen und Aufgaben

(1) Die Schützengesellschaft Kamenz e.V., nachfolgend SGK e.V. genannt, ist ein freier und
selbständiger Verein. Sie ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund e.V. (SSB), der
wiederum Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. – Fachverband für Schieß- und
Bogensport (DSB) ist, im Landessportbund Sachsen e. V. sowie im Sportschützenkreis 6 –
Westlausitz e.V. und erkennt deren Rechtsordnungen, Beschlüsse und Satzungen an.

(2) Die SGK e.V. ist politisch und konfessionell unabhängig. In ihr schließen sich Interessierte für
Schießsport, Waffenkunde, Schützen- und Waffengeschichte zusammen. Die SGK e.V.
verfolgt unter dem Leitsatz „Brauchtum, Hobby, Sport“ folgende satzungsmäßige Zwecke:

– Aufbau, Pflege und Wahrung Deutschen Schützenbrauchtums im freiheitlich-
kameradschaftlichen Sinne als wertvoller Bestandteil nationaler kultureller Traditionen
sowie diesbezüglicher Traditionen der Stadt Kamenz und der Region
– Belebung, Pflege und Förderung des sportlichen Schießens sowie des
Brauchtumsschießens
– Durchführung von Vereinsmeisterschaften und Vereinskönigsschießen
– Teilnahme an regionalen Wettkämpfen, an Landesmeisterschaften des Sächsischen
Schützenbundes sowie Deutschen Meisterschaften
– Förderung von Jungschützengruppen, Talentesuche und -förderung zur Heranbildung
eines leistungsfähigen Nachwuchses
– Förderung der massensportlichen Betätigung im Sportschießen
– Förderung familiengebundener Freizeitgestaltung sowie eines geselligen
Vereinslebens

(3) Auf den schießsportlichen Anlagen der SGK e.V. wird nach den Regeln des DSB und des
SSB trainiert und Wettkämpfe ausgetragen. Desweiteren werden schießsportliche Disziplinen
gefördert, welche in anderen anerkannten Schießsportverbänden, wie dem BDMP, DSU und
BDS trainiert werden und die Regeln allgemein bekannt und anerkannt sind. Das betrifft alle
Disziplinen, die auf der Schießstätte des Vereins ausgetragen werden können. Darüber
hinaus werden Schießsportdisziplinen anerkannt, die dem Brauchtum der Region und der
Entwicklung eigener Traditionen dienlich und förderlich sind.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Tätigkeit in der SGK e.V. ist ehrenamtlich. Die SGK e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Die SGK e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der SGK e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der SGK e.V.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SGK e.V. fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Organmitglieder und sonstige Beauftragte des Vereins, die ehrenamtlich für
den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen.

§ 4

Geschäfts- und Sportjahr

(1) Das Geschäfts- und Sportjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Die SGK e.V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Die schriftlichen Aufnahmeanträge nimmt der Vorstand entgegen und entscheidet darüber.
Vor der Entscheidung ist mit jedem Antragsteller ein persönliches Gespräch durch den
Vorstand zu führen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der
Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.

(3) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen
Aufnahmeantrag gestellt hat, die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland
sowie diese Satzung anerkennt. Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren legen ein
schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten mit dem Aufnahmeantrag vor.

(4) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können anlässlich
einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands und bei Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die
gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch von allen Vereinsbeiträgen
und Pflichten zur Erbringung von Arbeitsstunden befreit. Ehrenmitglieder, die sich der
Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden. Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei der
Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Mitglied erhält eine Satzung und verpflichtet sich, durch seinen Aufnahmeantrag die
Satzung anzuerkennen und zu achten. Die Aufnahme wird durch Eintragung in das
Mitgliederverzeichnis der SGK e.V. und die Ausgabe der Mitgliedskarte vollzogen.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder bei Auflösung der
SGK e.V..

(6.1) Der Austritt ist durch das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der
Austritt wird zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.

Ergänzung: Gemäß Beschluss der Halbjahresversammlung vom 23.08.2019 ist die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft bis spätestens 31.10. des laufenden Jahres zu erklären, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Jahr.

Download: Beschlussfassung v. 23.08.19

(6.2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
– wenn es in grober Weise Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht nachkommt
– wenn es gegen wesentliche Inhalte der Satzung und Ordnungen der SGK e.V., gegen
Beschlüsse des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung verstößt
– wenn es das Ansehen oder die Interessen der SGK e.V. schädigt
– wegen groben unsportlichen Verhaltens.

(6.3) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Vereinsausschluss ist
mit Beschlussfassung sofort wirksam. Gegen den Beschluss auf Vereinsausschluss kann
das Mitglied den Ehrenrat anrufen. Der Ehrenrat handelt entsprechend der Ehrenrats-
ordnung und entscheidet endgültig.

(6.4) Insbesondere bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen gemäß der Finanzordnung und
nach einmaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung kann der Vorstand die
Streichung beschließen, wenn keine Zahlung erfolgt ist. Eine spätere Wiederaufnahme
zieht die erneute Zahlung der Aufnahmegebühr nach sich. Bei Mitgliedern, die ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht rechtzeitig nachkommen, ruhen
sämtliche Rechte bis zur Erfüllung.

(7) Personen, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben auf das Vermögen der SGK e.V. keinen
Anspruch. Ansprüche auf gerichtliche Auseinandersetzungen über das Vermögen stehen
ihnen ebenfalls nicht zu. Das Ausscheiden von Mitgliedern aus der SGK e.V. wird im
Mitgliederverzeichnis vermerkt.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Rechte und Pflichten aus dieser Satzung und den anderen für das Wirken der SGK e.V.
weiterhin zu erlassenden Vorschriften und Ordnungen gelten für alle Mitglieder
gleichermaßen, sofern diese Vorschriften und Ordnungen nichts Gegenteiliges bestimmen.

(2) Nach bestätigter Aufnahme durch den Vorstand der SGK e.V. hat das ordentliche Mitglied in
einem angemessenen Zeitraum sich die Schützenkleidung entsprechend der Tradition der
Kamenzer Schützen anzuschaffen. Alles Weitere regelt die Zeremonienordnung der
SGK e. V.

(3) Jedes Mitglied hat weiterhin das Recht und die Pflicht,

– das Ansehen und die Interessen der Schützengesellschaft Kamenz e.V. zu wahren,
– sich für die Ziele und Aufgaben des Sächsischen Schützenbundes e. V. und der SGK e.V.
einzusetzen, mit dem Eigentum der SGK e.V. pfleglich umzugehen und die vorhandenen
Waffen und sonstigen Ausrüstungen zweckentsprechend zu nutzen,
– Beiträge gemäß der Finanzordnung der SGK e.V. pünktlich zu entrichten,
– sich an Versammlungen, Veranstaltungen und deren Vorbereitung zu beteiligen,
– Beiträge und Leistungen, insbesondere Arbeitsstunden, zum Schaffen und Erhalten des
Vereinseigentums zu erbringen,
– Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung der SGK e.V. umzusetzen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch diese Satzung festgeschriebenen Grundsätze so zu
verwirklichen, daß Interessen der einzelnen Mitglieder gewahrt bleiben und berechtigte
Interessen Dritter nicht verletzt werden.

§ 7

Organe

Organe der SGK e.V. sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ der SGK e.V. Sie findet
einmal im Halbjahr statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder
es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt oder wenn es das Interesse
der SGK e.V. erfordert. Auf den Antrag der Mitglieder hin, dem die gewünschte Tages-
ordnung zu entnehmen sein muß, hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3) Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden,
soweit nicht anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als
abgelehnt.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Über Mitglieder-
versammlungen sind Protokolle unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis
anzufertigen, die die Beschlüsse beinhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben
sind. Die Protokolle sind aufzubewahren. Über die Aufnahme von Formulierungen in das
Protokoll entscheidet der Versammlungsleiter. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(5) Die Mitgliederversammlung befindet insbesondere über
– Tagesordnung und Änderungen dazu
– Entgegennahme der Berichte des Vorstands und seine Entlastung
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer und ihre Entlastung
– Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlußfassung über eingereichte Anträge
– Satzungsänderungen
– Wahl des Vorstands
– Wahl des Ehrenrats
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Festsetzung von Beiträgen und Arbeitsstunden für die ordentlichen Mitglieder der
SGK e.V.
– Bestätigung des Finanzhaushalts des vergangenen Geschäftsjahres sowie des
Haushaltsplanes des Folgejahres
– Auflösung der SGK e.V.

(6) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied der SGK e.V. mindestens 4 Wochen vor der
Durchführung.

(7) Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. Ihr aktives und passives Wahlrecht können Mitglieder ausüben,
wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt und ist der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
Bestätigung der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem Erweiterten
Vorstand.

(2.1) Vorstand der SGK e. V. im Sinne des § 26 BGB sind:
– der Präsident
– der 1. Stellvertreter des Präsidenten / Geschäftsführer
– der 2. Stellvertreter des Präsidenten / Schatzmeister

Jeweils zwei von ihnen vertreten gesetzlich und gemeinsam handelnd die SGK e. V. rechts-
geschäftlich. Über die Konten des Vereins kann nur der Präsident oder der 1. Stellvertreter
gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands verfügen.

(2.2) Zum Erweiterten Vorstand können gehören:
– der Sport- und Jugendleiter
– der Obmann für Langwaffen- und Traditionsschützen
– der Schießstandwart
– der Leiter Bauwesen

Über Anzahl und Zusammensetzung des Erweiterten Vorstands entscheidet vor der Wahl
die Mitgliederversammlung.

(3) Der Jugendsprecher, der von der Jungschützengruppe vorgeschlagen wird, der Alters-
präsident sowie der Schriftführer werden vom Vorstand berufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder
den Vorstand. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt ist diejenige Person,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit
Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller
wahlberechtigten Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

(5) Aus den Reihen des gewählten Vorstands erfolgt die geheime Wahl des Päsidenten der
SGK e.V. durch die Mitgliederversammlung mittels Stimmzettel.

(6) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein Nachfolger für den Rest
der Amtszeit durch den Vorstand kooptiert werden. In der nächstfolgenden Mitglieder-
versammlung schlägt der Vorstand das kooptierte Mitglied zur Wahl vor.

(7) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand tritt in der Regel ein Mal im Monat zusammen. Er
ist bei Anwesenheit von mindestens 50 % seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse können auch schriftlich, per E-Mail oder telefonisch getroffen werden, wenn die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist. Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(8) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke und gleichzusetzende Rechte sowie Kreditgeschäfte die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(9) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im
Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,
bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veran-
staltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen
des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs. 1
Satz 2 BGB nicht anzuwenden.

(10) Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Aussenverhältnis zur Haftung heran-
gezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den
Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf
Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10

Finanzierung

(1) Die SGK e.V. finanziert sich durch
– Mitgliedsbeiträge
– Zuschüsse der Dachverbände
– staatliche Fördermittel
– Sponsoren
– Spenden der Mitglieder
– Einnahmen aus eigener Tätigkeit

(2) Zur Überwachung der Geldbewegungen (Kassen- und Buchführung) wählt die Mitgliederver-
sammlung zwei Kassenprüfer. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Kassenprüfers gilt
sinngemäß § 9 (6).

§ 11

Ordnungen

(1) Auf der Grundlage der Satzung hat der Vorstand Ordnungen zu erarbeiten, die eine
satzungsgemäße Arbeit der SGK e.V. gewährleisten:
– Finanzordnung
– Geschäftsordnung
– Zeremonienordnung
– Ehrenratsordnung

(2) Die Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12

Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in einer offenen Wahl für die Dauer von vier Jahren zwei
Kassenprüfer. Diese dürfen nicht im Vorstand oder in einem von ihm eingesetzten Gremium
sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben den Finanzhaushalt der SGK e.V. einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Bei einer Prüfung
müssen in der Regel beide Kassenprüfer anwesend sein. Eine unverhoffte Prüfung ist in
begründeten Fällen zulässig.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht. Sie
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Finanzhaushalts für das abgeschlossene
und geprüfte Geschäftsjahr die Entlastung des Vorstands.

§ 13

Ehrenrat

(1) Zur abschließenden Schlichtung von Streitigkeiten aus Beschlüssen des Vorstands und zur
Klärung von Rechtsfragen kann der Ehrenrat gemäß der Ehrenratsordnung durch eine der
betroffenen Seiten angerufen werden.

(2) Jedem Mitglied ist bei gegebener Sachlage die Möglichkeit der Anhörung vor dem Ehrenrat
der SGK e.V. einzuräumen.

(3) Der Vorstand der SGK e.V. ist bei Ausschlussverfahren gegenüber dem Ehrenrat der SGK
e.V. aussage- und rechenschaftspflichtig.

(4) Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Besitzern. Er wird von der Mitglieder-
versammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von vier Jahren
in geheimer Wahl gewählt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Mitglieder des Ehrenrates abwählen. Hierzu
benötigt sie eine 2/3-Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

(6) Mitglied des Ehrenrates kann nur werden, wer ordentliches Mitglied bzw. Ehrenmitglied ist
und nicht dem Vorstand der SGK e.V. angehört. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates aus, so
gilt § 9 (6) der Satzung entsprechend. Wird ein Mitglied des Ehrenrates zum Vorstands-
mitglied gewählt, so scheidet es mit der Annahme der Wahl aus dem Ehrenrat aus.

§ 14

Satzungsänderungen

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder vorgenommen werden. Sollen Satzungsänderungen zur
Abstimmung kommen, müssen die Änderungsanträge mindestens 8 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein und in der Einladung zur
Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.

(2) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 2 (2) gegebenen Rahmens
erfolgen.

§ 15

Auflösung

(1) Die Auflösung der SGK e.V kann nur auf einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß
bedarf der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats erneut zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen, die dann in jedem Falle
beschlußfähig ist. Auch hier ist zur Auflösung eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
notwendig.

(4) Bei Auflösung der SGK e.V. fällt ihr Vermögen an die Stadt Kamenz zur unmittelbaren und
ausschließlich gemeinnützigen Verwendung für Zwecke des Schießsportes in der Region
Westlausitz.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 09. August 2013 angenommen. Sie tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht Dresden in Kraft.